Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen von Andre Zeisberg Arbeitsbühnenvermietung

I. Geltungsbereich

  1. Sie mieten von Arbeitsbühnenvermietung Zeisberg, nachfolgend „Vermieter“ genannt, zu folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

II. Beginn und Ende der Mietzeit

1.  Vermietung nur an Personen über 18 Jahre mit gültigem Führerschein (bei Selbstfahrern).

2.  Die Mietpreise verstehen sich zu Mietzeiten je Kalendertag (incl. Sonn- und Feiertage ) zu 8 Stunden. Dauert die Mietzeit einer Arbeitsbühne länger als 8 Stunden, wird pro angefangener Stunde 1/8 des Arbeitstag-Mietpreises berechnet, wobei der Vertrag automatisch verlängert wird.

Halbe Tage Mietzeit gelten für 4 Stunden Mietdauer zwischen Abholung und Rückgabe und werden mit 70% des ganzen Miettagpreises berechnet. Der Versicherungsbeitrag beträgt jedoch weiterhin eine ganze Tagespauschale.

3.  Beginn der Mietzeit ist die Übergabe des Mietgerätes vom Vermieter an den Mieter auf dem Betriebshof des Vermieters.

4.  Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

5.  Das Ende der Mietzeit gilt als erfolgt, sobald das Mietgerät in rücknahmefähigem Zustand, incl. aller zum Mietgerät zugehörigen Teile, die dem Mieter ausgehändigt wurden, auf dem Betriebshof des Vermieters eintrifft.

 

III. Einsatzbedingungen

  1. Die Mietgeräte werden vom Vermieter sauber und in funktionstüchtigem Zustand übergeben, wovon sich der Mieter überzeugt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass das gemietete Gerät sauber und in rücknahmefähigem Zustand zurückgegeben wird.
  2. Bei Arbeiten, bei denen die Arbeitsbühne verschmutzen kann, z.B. Malerarbeiten, Arbeiten mit Beton, Mörtel, Zement usw., Schleifarbeiten oder Hochdruckreinigerarbeiten an z.B. Fassaden (abrasive Materialien, Schleifstaub) oder ähnlichen Arbeiten sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung zu ergreifen. Dies kann z.B. durch abdecken der Bühne mit Folien geschehen. Dasselbe gilt für Einpflegearbeiten mit z.B. wachshaltigen Mitteln bei der Gebäudereinigung. Die Endreinigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Sandstrahlarbeiten sind mit der Hubarbeitsbühne generell verboten.
  4. Der Mieter ist alleiniger Benutzer des gemieteten Gerätes, jede Weiter- und Untervermietung ist untersagt. Bediener der Arbeitsbühne ist jeweils nur die durch uns eingewiesene Person. Tritt an der Arbeitsbühne oder an Dritten durch die Bedienung eines Unbefugten ein Schaden auf, verfällt der Versicherungsschutz durch grob herbeigeführte Fahrlässigkeit.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, dass er mit dem gemieteten Gerät nach der Unter- und Einweisung umzugehen versteht, körperlich und geistig dazu in der Lage ist.
  6. Der Mieter ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften oder durch falsche Bedienung hervorgerufen werden.
  7. Der Mieter sorgt für die erforderliche Genehmigung beim Ordnungsamt für Arbeiten mit der Bühne auf öffentlichen Straßen und Plätzen.                                                                                                                        

IV. Fahren mit der Arbeitsbühne

  1. Der Mieter verpflichtet sich, mit dem LKW die Straßenverkehrszulassungsordnung einzuhalten. Eventuelle Verwarnungen oder Bußgeldbescheide, die später beim Vermieter eingehen und nachweislich auf Verschulden des Mieters zurückzuführen sind, werden bei der Polizei bzw. Ordnungsamt angezeigt.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, einen defensiven Fahrstil zu pflegen und den LKW sorgsam zu behandeln.
  3. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.

 

V. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Vermieter übergibt das Mietgerät im funktionsfähigen Zustand. Tritt während der Mietdauer am Mietgerät ein Schaden auf, so ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter tritt für die Beseitigung des Schadens auf. Ist der Schaden nachweislich auf Verschulden des Mieters, z.B. durch unsachgemäße Bedienung, zurückzuführen, so trägt der Mieter die Reparaturkosten.
  2. Bei Verlust des Mietgerätes wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt, ebenso die bis dahin entgangenen Mieteinnahmen.
  3. Der Vermieter haftet nicht für den Fall, dass sich das gemietete Gerät nicht für den ursprünglich vom Mieter vorgestellten Zweck eignet. Das gilt auch z.B. für die überschätzte Reichweite von Arbeitsbühnen. Eine Rückgabe oder Minderung der Mietkosten ist ausgeschlossen.
  4. Ist das Gerät aufgrund z.B. eines Defekts vom Vortag am vorgesehenen Miettag daher nicht einsatzbereit, haftet der Vermieter nicht für den evtl. Arbeitsausfall des Mieters. Er stellt aber sicher, dass der Defekt schnellstmöglich beseitigt wird.
  5. Dasselbe gilt, wenn das Mietgerät nicht verfügbar ist und den Vermieter keine Schuld trifft, weil z.B. das Mietgerät vom Mieter nicht rechtzeitig wie vereinbart zurückgegeben wurde.
  6. Der Vermieter haftet nicht für finanzielle Ausfälle oder andere Folgen des Mieters, wenn während der Miete am Mietgerät ein Defekt auftritt und der Mieter dadurch z.B. nur eingeschränkt oder nicht weiterarbeiten kann.
  7. Während und nach der Mietzeit, in der die Arbeitsbühne im Besitz des Mieters ist, ist die Arbeitsbühne gegen Unbefugte zu sichern. Schäden, die z.B. durch Vandalismus oder Diebstahl entstehen, werden abgerechnet wie im Kapitel VII.

 

 

VI. Versicherungsschutz bei der Vermietung von Arbeitsbühnen

  1. Für Schäden am Gerät oder an Dritten haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
  2. Für die Miete von unseren Arbeitsbühnen ist eine Maschinenversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung durch den Mieter  erforderlich. Dieser Beitrag zur Maschinen-/Kaskoversicherung wird gegen Gebühr erhoben und kann vom Mieter nicht außer Kraft gesetzt werden. Gedeckt sind damit Schäden am Mietgerät, nicht Schäden an Gebäuden, anderen Fahrzeugen oder Personenschäden usw.. Diese Selbstbeteiligung ist intern vertraglich mit dem Mieter geregelt.
  3. Bei Schäden, die durch den Mieter beim fahren oder während der Arbeiten mit der Arbeitsbühne Dritten zugefügt werden (Haftpflichtschaden an z.B. Gebäuden, Fahrzeugen, Personen), übernimmt der Mieter eine vereinbarte Selbstbeteiligung  je Haftpflicht-Schadenfall, sofern es sich um ein auf den Vermieter zugelassenes Fahrzeug mit Nummernschild handelt. Ist das Gerät zulassungsfrei (ohne Nummernschild), wie z.B. eine Kettenbühne oder Scherenbühne, haftet der Mieter bzw. seine Haftpflichtversicherung in vollem Umfang. Dieser Beitrag zur Haftpflichtversicherung wird gegen Gebühr erhoben und kann vom Mieter nicht außer Kraft gesetzt werden. Diese Selbstbeteiligung ist intern vertraglich mit dem Mieter geregelt.
  4. Unabhängig davon, dass der Mieter den Versicherungsbeitrag für Haftpflicht- und Maschinen-/Kaskoversicherung abschließt und die jeweilige Selbstbeteiligung erfüllen muss, besteht kein Versicherungschutz für grobe Fahrlässigkeit, die Sorgfaltspflicht also vom Mieter grob verletzt wurde, der Eintritt des Ereignisses hätte z.B. vorhersehbar sein können, und zwar in folgenden Fällen, wodurch es zu Schäden an der Arbeitsbühne oder an Dritten kommen kann: a.) Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluß; b.) Überlassen oder weitervermieten der Arbeitsbühne an einen Unbefugten; c.) unbeaufsichtigtes Abstellen der Bühne (z.B. über Nacht), wodurch Schäden oder sogar ein Diebstahl eintreten kann; d.) übermäßige Beanspruchung der Bühne (z.B. zu hohe Korblast); e.) Schäden an Wegen, Plätzen und Straßen durch das Befahren mit der Arbeitsbühne (z.B. beschädigtes oder abgesacktes Pflaster durch zu hohes Einsatzgewicht), oder Schäden an der Arbeitsbühne selber (z.B. durch einsinken in den Untergrund); f.) Schäden durch Rückwärtsfahren ohne eine zweite einweisende Person; g.) Beschädigung an Fassaden oder Wänden mit dem Arbeitskorb durch unvorsichtige manuell gesteuerte Bewegung; h.) Beschädigung der Arbeitsbühne durch herabfallende Äste oder Stämme, z.B. aufgrund von zu wenig Abstand zwischen Arbeitsbühne und Baum während der Arbeit im Bühnenkorb; dasselbe gilt für Schäden, wenn die Arbeitsbühne im Fallbereich der Bäume oder Äste steht (Abstand zum Baum weniger als die Höhe des Baums) und die Arbeitsbühne also nicht direkt mit den Baumfällarbeiten in Verbindung steht. Der Mieter ist in der Beweispflicht, dass er diese Schäden nicht unter grober Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, zumal er hier speziell darauf hingewiesen wird. Ferner hat der Mieter die Miet-Ausfallzeiten für die Arbeitsbühne zu tragen.

VII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche aus diesen Mietbedingungen hervortretenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach.       

Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen von Andre Zeisberg Gerätevermietung

An der Nikolauskapelle 18  (Betriebshof: Tomphecke 20)  41169 Mönchengladbach-Hardt

Geltungsbereich

Sie mieten von Arbeitsbühnenvermietung Zeisberg, nachfolgend „Vermieter“ genannt, zu folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

 

Beginn und Ende der Mietzeit 

Vermietung nur an Personen über 18 Jahre mit gültigem Führerschein (bei Selbstfahrern).

Die Mietpreise verstehen sich zu Mietzeiten je Kalendertag (incl. Sonn- und Feiertage) zu 24 Stunden, wenn das Mietgerät über keinen Stundenzähler verfügt.

 

Die Mietpreise verstehen sich zu Mietzeiten je Kalendertag (incl. Sonn- und Feiertage) zu 8 Stunden, sofern das Mietgerät über einen Stundenzähler verfügt. Dauert die Mietzeit länger als 8 Stunden, wird pro angefangener Stunde 1/8 des Arbeitstag-Mietpreises berechnet, wobei der Vertrag automatisch verlängert wird.

Beginn der Mietzeit ist die Übergabe des Mietgerätes vom Vermieter an den Mieter auf dem Betriebshof des Vermieters.

Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Das Ende der Mietzeit gilt als erfolgt, sobald das Mietgerät in rücknahmefähigem Zustand, incl. aller zum Mietgerät zugehörigen Teile, die dem Mieter ausgehändigt wurden, auf dem Betriebshof des Vermieters eintrifft.

 

Einsatzbedingungen 

Die Mietgeräte werden vom Vermieter sauber und in funktionstüchtigem Zustand übergeben, wovon sich der Mieter überzeugt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass das gemietete Gerät sauber und in rücknahmefähigem Zustand zurückgegeben wird.

Der Mieter ist alleiniger Benutzer des gemieteten Gerätes, jede Weiter- und Untervermietung ist untersagt. Bediener des Gerätes ist jeweils nur die durch uns eingewiesene Person. Tritt an dem Gerät oder an Dritten durch die Bedienung eines Unbefugten ein Schaden auf, verfällt der Versicherungsschutz durch grob herbeigeführte Fahrlässigkeit.

Der Mieter verpflichtet sich, dass er mit dem gemieteten Gerät nach der Unter- und Einweisung umzugehen versteht, körperlich und geistig dazu in der Lage ist.

Der Mieter ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften oder durch falsche Bedienung hervorgerufen werden.

 

Gewährleistung und Haftung

Der Vermieter übergibt das Mietgerät im funktionsfähigen Zustand. Tritt während der Mietdauer am Mietgerät ein Schaden auf, so ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter tritt für die Beseitigung des Schadens auf. Ist der Schaden nachweislich auf Verschulden des Mieters, z.B. durch unsachgemäße Bedienung oder Überanspruchung, zurückzuführen, so trägt der Mieter die Reparaturkosten.

Bei Verlust des Mietgerätes wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt, ebenso die bis dahin entgangenen Mieteinnahmen.

Der Vermieter haftet nicht für den Fall, dass sich das gemietete Gerät nicht für den ursprünglich vom Mieter vorgestellten Zweck eignet. Eine Rückgabe oder Minderung der Mietkosten ist ausgeschlossen.

Ist das Gerät aufgrund z.B. eines Defekts vom Vortag am vorgesehenen Miettag daher nicht einsatzbereit, haftet der Vermieter nicht für den evtl. Arbeitsausfall des Mieters. Er stellt aber sicher, dass der Defekt schnellstmöglich beseitigt wird.

Dasselbe gilt, wenn das Mietgerät nicht verfügbar ist und den Vermieter keine Schuld trifft, weil z.B. das Mietgerät vom Mieter nicht rechtzeitig wie vereinbart zurückgegeben wurde.

Der Vermieter haftet nicht für finanzielle Ausfälle oder andere Folgen des Mieters, wenn während der Miete am Mietgerät ein Defekt auftritt und der Mieter dadurch z.B. nur eingeschränkt oder nicht weiterarbeiten kann.

Während und nach der Mietzeit, in der die Arbeitsbühne im Besitz des Mieters ist, ist die Arbeitsbühne gegen Unbefugte zu sichern. Schäden durch z.B. Vandalismus oder Verlust durch Diebstahl, werden abgerechnet wie im nachfolgenden Kapitel.

 

Versicherungsschutz bei der Vermietung von Geräten

Für Schäden am Gerät oder an Dritten haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.

Für die Miete von unseren Geräten ist eine Maschinenversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung durch den Mieter von 500 Euro + MwSt erforderlich. Dieser Beitrag zur Vollkaskoversicherung wird gegen Gebühr erhoben und kann vom Mieter nicht außer Kraft gesetzt werden. Gedeckt sind damit Schäden am Mietgerät, nicht Schäden an Gebäuden, anderen Fahrzeugen oder Personenschäden usw. .

Bei Schäden, die durch den Mieter beim Fahren oder Arbeiten mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden (Haftpflichtschaden an z.B. Gebäuden, Fahrzeugen, Personen), übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 500 Euro + MwSt je Haftpflicht-Schadenfall, sofern es sich um ein auf den Vermieter zugelassenes Fahrzeug mit Nummernschild handelt (zulassungspflichtig). Ist das Gerät zulassungsfrei (ohne Nummernschild), wie z.B. ein selbstfahrendes Gerät wie Minibagger, haftet der Mieter bzw. seine Haftpflichtversicherung in vollem Umfang. Dieser Beitrag zur Haftpflichtversicherung wird gegen Gebühr erhoben und kann vom Mieter nicht außer Kraft gesetzt werden. Diese Selbstbeteiligung ist intern vertraglich mit dem Mieter geregelt.

Unabhängig davon, dass der Mieter den Versicherungsbeitrag für Maschinen- und Haftpflichtversicherung abschließt und die jeweilige Selbstbeteiligung erfüllen muss, besteht kein Versicherungsschutz für grobe Fahrlässigkeit, die Sorgfaltspflicht also vom Mieter grob verletzt wurde, der Eintritt des Ereignisses hätte z.B. vorhersehbar sein können, und zwar in folgenden Fällen, wodurch es zu Schäden an dem Gerät oder an Dritten kommen kann: a.) Fahren / arbeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; b.) Überlassen oder weitervermieten des Mietgeräts an einen Unbefugten; c.) unbeaufsichtigtes Abstellen des Mietgeräts (z.B. über Nacht), wodurch Schäden durch Vandalismus oder sogar ein Diebstahl eintreten kann; d.) übermäßige Beanspruchung des Mietgeräts; e.) Schäden an Wegen, Plätzen, Straßen, Einfahrten usw., verursacht durch das Befahren mit dem Mietgerät oder während der Arbeit mit dem Mietgerät; in diesem Fall muss der Mieter vor Beginn der Arbeiten eine Einverständniserklärung für das Befahren oder arbeiten mit dem Mietgerät vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der Eigentümer bei Schäden alleine haftet; f.) Beschädigung an Fassaden, Wänden, oder sonstigen Objekten, die mit dem Mietgerät verursacht wurden, und ebenso die dadurch entstandenen Schäden am Mietgerät selber, z.B. Blech- oder Türschäden durch zu wenig Abstand zu anderen Objekten. Dies gilt auch für die von z.B. Baggern, Fräsen oder anderen Geräten verursachte Beschädigung in nicht sichtbaren Bereichen, z.B. von Kabeln, Leitungen, Fundamenten unterhalb der Erdoberfläche. In diesem Fall muss der Mieter vor Beginn der Arbeiten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Durchführung der Arbeiten vom Grundstückseigentümer verlangen; g.) Fahren oder arbeiten mit dem Mietgerät an Stellen, an denen das Mietgerät umkippen kann, z.B. Senken, Schächte, Teiche, Gruben o.ä., weil nicht genügend Abstand gehalten wurde, oder weil die Fläche zu schräg war für das Befahren mit dem Mietgerät.

Der Mieter ist in der Beweispflicht, dass er diese Schäden nicht unter grober Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, zumal er hier speziell darauf hingewiesen wird. Ferner hat der Mieter die Miet-Ausfallzeiten für die Mietgeräte zu tragen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche aus diesen Mietbedingungen hervortretenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach.