Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen von Andre Zeisberg Arbeitsbühnenvermietung

1. Präambel

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.3. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.4. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das Mietgerät für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

2.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, die Betriebsanleitung und die Wartungshinweise, die DIN-Normen sowie die Strassenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgerätes, sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, das Mietgerät ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit im vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

2.3. Bei fehlbestellungen von Mietgegenständen durch falsche Angaben des Mieters, insbesondere unrichtige Angaben zur Arbeitshöhe, seitlicher Reichweite, Traglasten usw., ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

2.4. Der Mieter ist verantwortlich, dass das vom ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen, insbesondere hinsichtlich der auftretenden Bodendrücke und etwaiger anderer Beanspruchungen durch das Mietgerät, ist der Mieter verantwortlich, unabhängig davon, ob das Mietgerät mit oder ohne Bedienpersonal vermietet wird oder auf Wunsch des Mieters eine Ortsbegehung durch den Vermieter durchgeführt wurde. Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Platz- und sonstigen Verhältnise an der Einsatzstelle und den Zuwegungen -ab Bordsteinkante angrenzender öffentlicher Straßen, Wege und Plätze- eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages bzw. der Anlieferung des Mietgerätes gestatten. Er ist u.a. verpflichtet, das Bedienpersonal auf Bauten am Einsatzort wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Höhen-/Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer hierüber zu informieren und diese einzuhalten.

2.5. Der Mieter ist für die Beschaffung der Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsabrieten vor Ort verantwortlich, sofern diese nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen wurden.

2.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgerätes mitzuteilen sowie jeden beaufsichtigten Wechsle des Stand- oder Einsatzortes. Der Einsatz des Mietgerätes ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

3. Einsatzbedingungen und weitere Pflichten des Mieters bei Vermietung ohne Bedienpersonal.

3.1. Bei der Vermietung ohne Bedienpersonal (Selbstfahrer) versteht sich der vereinbarte Mietzins nur für das Mietgerät ohne Treibstoffe und Betriebsmittel.

3.2. Der Mieter darf einem Dritten das Mietgerät ohne vorherige Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

3.3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Mietgerät nur durch Bedienpersonal bedient wird, das im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis ist. Abhängig vom Mietgerät umfasst dies insbesondere auch eine gültige Fahrerlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

3.4. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenereignisses für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen. Er hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, eine möglichts lückenlose Schadenmeldung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und bei Verdacht auf Straftaten (z.B. bei Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei der Schadenaufklärung und -regulierung hat der Mieter den Vermieter zu unterstützen.

3.5. Der Mieter ist verpflichtet, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, d.h. insbesondere

3.5.1. Das Mietgerät vor Überbeanspruchgung in jeder Weise zu schützen;

3.5.2. Die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgerätes auf seine Kosten durchzuführen; dazu gehört u.a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Beriebsstoffe sowie das Beachten der Warnmeldungen der Maschine;

3.5.3. Notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich anzukündigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben;

3.5.4. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

3.6. Öl- und Batteriesäuerstand am Mietgerät sind laut Bedienungsanleitung durch den Mieter während des Betriebes zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind durch den Mieter zu ergreifen.

3.7. Bei groben Arbeiten ist das Mietgerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere auch bei Baumpflege-, Maler-, Schweiß-, Sandstrahl- und Betonspritzarbeiten. Schweiß-, Sandstrahl- und Betonspritzarbeiten unter Verwendung des Mietgerätes dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietgerät sach- und fachgerecht zu reinigen und trägt alle hieraus entstehenden Kosten.

3.8. Der Mieter hat sich über die Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch Fahrzeugaufbauten zu informieren. Sofern das Mietgerät durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten zu sorgen.

3.9. Die Verwendung der Montage von Anbau-/Zubehörteilen, welche nicht als optionales Zubehör durch den Vermieter bereitgestellt wurden, ist untersagt.

3.10. Mietgeräte ohne eigene Verkehrszulassung dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, es sei denn, der Mieter hat eine eigene entsprechende Haftpflichtversicherung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossen.

3.11. Das Mietgerät ist durch den Mieter durch geeignete Maßnahem gegen Diebstahl und enbefugten Gebrauch zu sichern.

3.12. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietgerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

3.13. Sollte ein dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und voran mündlich Anzeige zu erstatten und dem Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

4. Einsatzbedingungen und weitere Pflichten des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

4.1. Bei der Vermietung mit Bedienpersonal versteht sich der vereinbarte Mietpreis für das Mietgerät und das Bedienpersonal ohne Treibstoff und Betriebsmittel.

4.2. Soweit durch den Vermieter gemäß gesonderter Vereinbarung für die Dauer der Miete geschultes Personal zur Bedienung des Mietgerätes zur Verfügung gestellt wird, darf das Mietgerät ausschließlich von diesem Bedienpersonal bedient werden. Das Bedienpersonal darf nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.

5. Überlassung des Mietgerätes

5.1. Der Vermieter hat das Mietgerät in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenen (Batterie) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

5.2. Die Angabe eines voraussichtlichen Liefertermins durch den Vermieter ist unverbindlich und begründet insbesondere nicht den Beginn der Mietzeit. Soweit Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung schuldhaft in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung nur verlangen, falls ihm aufgunde des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter ist für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglchen Nettomietpreises.

5.3. Der Vermieter ist im Falle des Verzuges auch berechtigt, zur Schadenbeseitigung dem Mieter ein funktional gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen.

6. Mängel bei Überlassung des Mietgerätes

6.1. Der Mieter ist berechtigt, das Mietgerät rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

6.2. Bei Überlassung erkennbarer Mängel, welche den vorhergesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei später gerügten Beanstandungen ist jeder Ansoruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen.

6.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte und berechtigte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter ein funktional gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

7. Haftungsbegrenzung des Vermieters

7.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgerät selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden

7.1.1. bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gestzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

7.1.2. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

7.1.3. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

7.1.4. falls der Vermieter nach dem Produkthaftunsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

8. Haftung des Mieters, Selbstbehalt je Schaden

8.1. Wird das Mietgerät mit Bedienpersonal vermietet oder wird das Personal des Vermieters in sonstiger Weise weisungsgebunden im Interesse des Mieters tätig (z.B. Einbringung des Mietgerätes am Einsatzort auf Wunsch des Mieters) haftet der Vermieter bei Schäden, die durch sein Personal verursacht werden, nur dann, wenn er sein Personal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.

8.2. Bei Schäden am Mietgerät, Verlust des Mietgerätes oder sonstigen Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach ist der Mieter, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. Davon umfasst sind auch etwaige Folgekosten wie z.B. Abschleppkosten, Mietausfall oder Sachverständigenkosten. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen haftet der Mieter wie für sein eigenes Verschulden.

8.3. Der Ausfallschaden des Vermieters wird auf der Basis der Listenpreise für die Vermietung des Mietgerätes pauschaliert berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der  Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale: Bei Ausfall bis 25 Arbeitstage 70% und für darüberhinausgehende Zeiträume 60% des Netto-Listenmietpreises des jeweiligen Mietgerätes.

8.4. Der Mieter übernimmt bei Schäden, die mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind (sog. KFZ-Haftpflichtschäden) den in den Vertragsunterlagen vereinbarten Selbstbehalt je Schaden. Gegen Zahlung des in den Vertragsunterlagen vereinbarten Entgeltes kann auch die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden, die am Mietgerät selbst auftreten (sog. Maschinenbruchschäden), auf den vereinbarten Selbstbehalt je Schaden begrenzt werden. Liegt die Schadenhöhe unterhalb der Höhe des vereinbarten Selbstbehalts, ist der zu zahlende Betrag des Mieters auf die Schadenhöhe begrenzt. Der Selbstbehalt ist für jeden einzelnen Schaden voll zu zahlen.

8.5. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietgerätes beträgt der Selbstbehalt des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Mietgeräts. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

8.6. Ein Anspruch auf die Haftungsbegrenzung des Mieters nach der Ziffer 8.4 und 8.5  besteht nicht für Schäden aus den folgenden Ursachen:

8.7. Ziffer 1 bis 3

8.7.1. Übermäßiger oder nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch des Mietgerätes (z.B. Überbelastung, Fehlbedienung, Fehlbetankung, mangelnde Sicherung der Ladung, mangelnder Schutz des Mietgerätes bei groben Arbeiten, Verwendung des Mietgerätes zu besonderen, das Mietgerät selbst gefährdeten Einsatzzwecken, wie etwa der Einsatz in Baustellen, in denen das Mietgerät in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen oder Klärschlamm gerät oder auch der Vermieter keine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat);

8.7.2. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls oder einer Beschädigung durch den Mieter (z.B. Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe, Rotlichtverstoß, Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen sowie weiteren Rauschmitteln oder ohne gültige Fahrerlaubnis);

8.7.3. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Mieter (z.B. Weitervermietung des Mietgerätes oder Überlassung an eine nicht berechtigte Person, Verletzung einer Schadenminderungs- oder Schadenaufklärungsobliegenheit).

8.8. Im Falle einer grob fahrlässigen  Schadenherbeiführung oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter an einem der Schwere des Schuldners entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

8.9. Wird keine Haftunsgbegrenzung vereinbart, so haftet der Mieter in vollem Umfang für Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von einem Dritten verursacht ) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, das Mietgerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

9. Mietpreis und Zahlung

9.1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt im Übrigen auf der Basis einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Wochenend- und Feiertagsarbeiten sowie jede zusätzliche Arbeitsstunde sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

9.2. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Reinigung usw.) jeweils gesondert zu zahlen. Falls nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.3. Übernimmt der Vermieter im Auftrag des Mieters gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden diese Kosten zusätzlich berechnet.

9.4. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelnder Vorbereitung des Mieters oder Dritter die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die Vergütung für die gesamte Mietzeit zu verlangen. Standzeiten sind vom Mieter zu bezahlen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Dauer der Standzeit nach der entsprechenden Miete.

9.5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen.

9.6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit die Vorauszahlungen des Mietpreises sowie eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

9.7. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinaberte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bewirkung rückständiger Zahlungen abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jeglichen Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes als Schadenersatz berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.

9.8. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

9.9. Ist der Mieter Unternehmer, tritt er in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Mietgerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

10. Rückgabe des Mietgerätes / Beendigung der Mietzeit

10.1. Das Mietgerät ist in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, gereinigtem, vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien), der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, welche eine sofortige Weiterbenutzung des Mietgerätes in Fragen stellen oder Schäden, fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter hierauf aufmerksam zu machen.

10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei dem Vermieter eintrifft, frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Mieter

11.1. Wird das Mietgerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltsverpflichtung nach Ziffer 3.5 nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Indstandsetzungsarbeiten, die ggf. ebenfalls von dem Mieter bezahlt werden müssen.

11.2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

12. Kündigung

12.1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragsparteiend nicht vorzeitig kündbar.

12.2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

12.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn

12.3.1. Der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug ist

12.3.2. Nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tasachen bekannt werden, nach denen der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird

12.3.3. Der Mieter das Mietgerät und Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder unbefugt an einen dritten überlässt, seine Unterhaltspflicht am Mietgerät verletzt oder das Mietgerät ohne Zustimmung des Vermieters an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

12.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgerätes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

13. Verjährung

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgerätes und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelung nach zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

14. Teilnahmebedingungen für Lehrgänge

14.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese Teilnahmebedingungen Vertragsbestandteil. Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.

14.2. Für alle Veranstaltungen ist eine vorherige schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Bestätgigung dieser Anmeldung erfolgt kurzfristig.

14.3. Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der Rechnung bis vierzehn Tage vor Beginn der Schulung zu überweisen.

14.4. Sie können die Anmeldung nur bis spätestens 14 Tagen vor Seminarbeginn kostenfrei widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Bei später eingehendem Widerruf oder Nichterscheinen bzw. vorzeitigem Abbruch stellen wir das volle Seminarentgelt in Rechnung. Maßgebend ist der Eingang des Widerrufs bei uns. Es ist jederzeit möglich, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Im Falle einer Erkrankung des Teilnehmers kann dieser zu einem späteren Termin an der Schulung teilnehmen.

14.5. Wir behalten uns vor, ein Seminar wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen oder wenn Gründe vorliegen, welche wir nicht zu vertreten haben (z. B. Erkrankung des Dozenten, höhere Gewalt). In diesen Fällen werden die Teilnehmer umgehend benachrichtigt, dies kann auch kurzfristig erfolgen. Bereits gezahlte Seminargebühren werden erstattet; weitere Ansprüche bestehen ausdrücklich nicht.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2. Ist der Mieter Unternehmer, ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters.

15.3. Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit der Geschäftssitz des Vermieters.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche aus diesen Mietbedingungen hervortretenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach.